Satzung des Deutschen Schul­vereins Rothen­krug

§ 1

1.1

Der Deutsche Schulverein Rothenkrug ist der Träger der unabhängigen Institution Deutsche Schule Rothenkrug; Anschrift: Østergade 49, 6230 Rødekro (CVR-Nummer: 18351218).

1.2

Der Verein ist dem Deutschen Schul- und Sprachverein für Nordschleswig (DSSV) angeschlossen und erkennt dessen Satzung an.

§ 2

Ziel des Vereins ist es, deutsche Sprache und Kultur im Bereich Rothenkrug zu erhalten und zu pflegen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Deutschen Schule Rothenkrug.

Diese Ziele sollen in enger Zusammenarbeit zwischen Vorstand, Mitarbeitern und den Elternhäusern der Kinder angestrebt werden. Darüber hinaus wird eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Kindergarten angestrebt.

§ 3

3.1.

Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung anerkennt und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlt. Die Eltern der Deutschen Schule Rothenkrug sind automatisch Mitglieder.

3.2

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes kann der Generalversammlung zur Prüfung vorgelegt werden. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

§4

4.1

Die übergeordnete Leitung und Verantwortung wird vom Vorstand wahrgenommen.

4.2

Die tägliche Verwaltung und pädagogische Leitung wird im Rahmen ihrer/seiner Kompetenz von einer Leiterin/einem Leiter wahrgenommen.

4.3

Der Vorstand des Schulvereins besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und drei Mitgliedern ohne Stimmrecht:

a. eine/einVorsitzende/r
b. eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r
c. 3 weitere Mitglieder
d. die/der Schulleiter/in (ohne Stimmrecht)

e. ein/e Leiter/in der SFO (ohne Stimmrecht)

f. die/der Personalvertreter/in des Kollegiums der Deutschen Schule Rothenkrug (ohne
Stimmrecht)

Es wird ein/e Stellvertreter/in (Suppleant)gewählt.

Die Aufgaben der Kassenführung werden durch den DSSV wahrgenommen.

4.4

Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. In geraden Jahren werden drei, in ungeraden zwei Vorstandsmitglieder gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, rückt der/die Stellvertreter/in nach.

4.5

Vereinsmitglieder, auf die die Regeln des dänischen Verwaltungsrechts bezüglich „Befangenheit“ zutreffen, können nicht Vorstandsmitglied werden. (forvaltingslov Kap. 2)

§ 5

5.1

Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus 5

gewählten Mitgliedern

5.2

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.3

Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr.

5.4

Der Vorstand entscheidet in allen Fragen der übergeordneten Ziele der Institution im Rahmen des bewilligten Haushaltes mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

5.5

Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden muss. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, eine abweichende Auffassung zu Protokoll nehmen zu lassen.

5.6

Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Es gelten die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht nach dänischem Gesetz (forvaltningslov § 27).

Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann noch, wenn Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden sind.

5.7.

Der Vorstand ist verantwortlich dafür, dass der Elternkreis der Schule eine/n „Aufsichtsführende/n“ wählt.

§ 6

6.1

Der Vorstand vertritt die Institution nach innen und außen.

6.2

Der Vorstand hat die übergeordnete Verantwortung für die Umsetzung der Zielsetzung sowie für die verwaltungsmäßigen und betriebsmäßigen Verhältnisse der Institution.

6.3

Abgesehen von den Situationen, bei denen das Einverständnis des DSSV und/oder öffentlicher Behörden vorliegen muss, ist die/der Vorsitzende oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/in sowie die/der Schulleiter/in zeichnungsberechtigt. Dieses Recht kann weder delegiert werden noch kann eine Vollmacht gegeben werden.

6.4

Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern kann nur die Generalversammlung entscheiden.

§ 7

7.1

Lehrkräfte werden durch den DSSV im Einvernehmen mit dem Vorstand angestellt.

7.2

Andere Mitarbeiter/innen im Schulbereich werden eigenverantwortlich im Rahmen des bewilligten Haushaltes durch den Vorstand eingestellt.

§ 8

8.1

Die Generalversammlung ist höchstes Gremium des Vereins und entscheidet in allen Grundsatzfragen des Vereins.

8.2

Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich vor dem 15. Mai statt.

8.3

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung umfasst mindestens:

  1. Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters
    2. Jahresbericht der/des Vorsitzenden
    3. Jahresabrechnung
    4. Jahresbericht der Schulleiterin oder des Schulleiters
    5. Aussprache
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Behandlung eingegangener Anträge
    8. Wahlen
    9. Festlegung des Jahresbeitrages
    10. Verschiedenes

8.4

Anträge zur Behandlung in der Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung eingereicht sein. Es ist ein Protokoll zu führen, das der Versammlungsleiter zu unterschreiben hat.

8.5

Die Generalversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:

– Fragen betreffend Zuwendungen und Vermögensdispositionen unterliegen den Bestimmungen der

Satzung des DSSV, §§ 14 bis 16.

– Fragen betreffend Auflösung des Vereins gemäß § 12 dieser Satzung.

– Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

des Vereins sowie der Anerkennung durch den DSSV.

Auf Antrag wird schriftlich abgestimmt.

8.6

Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder verlangt wird. Ein Vorschlag zur Tagesordnung muss beigefügt werden.

Es gelten die gleichen Fristen wie bei einer ordentlichen Generalversammlung.

8.7

Stimmberechtigt für die Generalversammlung ist jedes Mitglied.

8.8

Hauptamtliche Mitarbeiter/innen der Schule haben als Eltern Wahlrecht, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 9

Der Schulverein haftet mit seinem Vermögen nach den Regeln der dänischen Rechtsprechung. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für eventuelle Schulden der Institution, könnten aber nach den normalen Haftungsregeln des dänischen Rechts in Anspruch genommen werden.

§ 10

Für den Betrieb der Schule beantragt der Vorstand nach geltenden Regeln, Mittel beim dänischen Staat, doch für die Fehlbedarfsfinanzierung werden Mittel vom DSSV aus dem Gesamthaushalt der deutschen Volksgruppe beantragt.

Zuwendungen durch den DSSV sowie Vermögensdispositionen unterliegen den Bedingungen der §§ 15 und 16 der Satzungen des DSSV.

§ 11

Sollte der Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung nicht mehr erfüllt werden oder erfüllt werden können, so ist die Vermögensverwaltung gemäß § 3.5 der Satzung des DSSV vorzunehmen.

§ 12

Bei Einstellung des Schulbetriebes unterliegt die Institution auch der jeweils geltenden dänischen Gesetzgebung für die Auflösung von Privatschulen. Die Eltern sind von einer Einstellung des Unterrichtsbetriebes umgehend zu informieren.

Der Verein kann durch zwei mindestens vierzehn Tage auseinanderliegende Generalversammlungen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

§ 13

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1996; geändert 3/1999, 10/2002 10/2004; 11/2011